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Werbung auf Spielkleidung

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Die folgenden internationalen

Bestimmungen zu Werbung auf Spielkleidung gelten verpflichtend für ÖTTV Veranstaltungen:

3.2.5.10  Werbung auf Spielkleidung ist beschränkt auf:

  • 3.2.5.10.1: normales Warenzeichen, Symbol oder Name des Herstellers in einer Gesamtfläche von 24 cm²;
  • 3.2.5.10.2: bis zu 6 klar voneinander getrennte Werbeflächen vorn, auf der Seite oder Schulter des Hemds - jedoch höchstens 4 auf der Vorderseite - mit einer Gesamtfläche von 600 cm²;
  • 3.2.5.10.3: bis zu 2 Werbeflächen von insgesamt 400 cm² auf der Rückseite des Hemds;

3.2.5.13  Spielkleidung und Rückennummern dürfen keine Werbung für Tabak­wa­ren, alko­holische Getränke und gesundheitsschädliche Drogen aufwei­sen.

Anmerkung: Für ÖTTV-Veranstaltungen nicht limitiert ist die Werbung auf Shorts oder Röckchen.

 



15.12.2009 14:49

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