Abschnitt C
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Allgemeines
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§1 Geltungsbereich
(1) Das Regulativ gilt für die Mannschaftsmeisterschaft und sinngemäß auch für andere Mannschaftsveranstaltungen
(z.B. Cup, Turniere), soweit für sie die Nennung durch einen Verein des ÖTTV erforderlich ist.
(2) Mit der Abgabe der Nennung akzeptiert der nennende Verein die Bestimmungen des Handbuchs einschließlich
der vom LTTV erlassenen Zusatzbestimmungen.
(3) Für Individualbewerbe gilt die Turnierordnung (Abschnitt C/T).
(4) Um den Erfordernissen im Nachwuchsbereich Rechnung zu tragen, gelten hierfür zusätzliche besondere
Bestimmungen (Abschnitt F).
(5) Ausnahmeregelungen für die Bundesliga sind im §49 zusammengefasst. -
ÖTTV: Österreichischer Tischtennis Verband gemäß Satzungen (§1)
Landes-TT-Verband: Ordentliches Mitglied des ÖTTV gemäß §3 Abs. 1 lit. b der Satzungen
(im Regulativ meist kurz als " LTTV" bezeichnet)
Verein : Ordentliches Mitglied eines LTTV
Sektion : Einem Verein gleichzusetzender Teil eines Vereins, in dem mehrere Sportsparten vertreten sind
Mannschaft: Organisationseinheit ordentlich gemeldeter Mitglieder eines Vereins
Spieler: Den Tischtennissport ausübende Person in ihrer Eigenschaft als ordentliches Mitglied eines
Vereins
(Die im Handbuch verwendete männliche Form "Spieler" schließt die weibliche Form "Spielerin" mit ein).
Vereinsanschrift: Vom Verein gemeldete und vom Verband veröffentlichte Zustelladresse
Spiellokal: Vom Verein gemeldeter und vom Verband veröffentlichter Austragungsort für Heimspiele
Veranstalter: Zur Durchführung eines Bewerbes Berechtigter
Ausrichter: Mit der örtlichen Abwicklung eines Bewerbes Beauftragter
Spielerpass: Vom LTTV ausgestellter Identitätsnachweis
Fristen: Die Berechnung von Fristen erfolgt dergestalt, dass bei Fristen, die nach Tagen bestimmt sind,
der Tag nicht mitgerechnet wird, auf den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der
Anfang der Frist richten soll. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit
dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats oder des Jahres, der
durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt
dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses
Monats. Fällt das Ende der verfahrensrechtlichen Frist (z.B. Rechtsmittelfrist) auf einen Samstag,
Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so verlängert sich das Ende der Frist auf den
nächsten Werktag, wobei die Tage des Postlaufes in die verfahrensrechtlichen Fristen nicht
eingerechnet werden. -
(1) Die Kompetenzen richten sich nach den Satzungen des ÖTTV und seiner LTTV. Über im Regulativ nicht erfasste
Fälle entscheidet der Engere Vorstand des ÖTTV.
(2) Für die LTTV gilt dabei:
a) Die Generalversammlung hat im besonderen festzulegen:
1. Die Art der Austragung der Meisterschaftsbewerbe (z.B. Zweier- oder Dreiermannschaften),
2. Die Klasseneinteilung (qualitative oder örtliche Unterteilung),
3. Den Klassenwechsel (Auf- und Abstieg).
b) Dem Vorstand obliegt im besonderen:
1. Die Festlegung der Termine für Nennschluss und Auslosung,
2. Die Festlegung der Termine der einzelnen Runden,
3. Die Festlegung der Pflichttermine und Pflichttage,
4. Die Erledigung allgemeiner Organisationsfragen,
5. Die Festlegung der Teilnahmeberechtigung,
6. Die Festlegung der Nenngelder und Abgaben,
7. Die Festlegung der Zahlungsfristen und -erleichterungen,
8. Die Verlautbarung der zugelassenen Ball- und Tischmarken sowie -typen,
9. Die Gewährung von Terminschutz,
10. Die Festlegung und Verhängung von Ordnungsstrafen,
11. Die Festlegung von Richtlinien für das Meldewesen,
12. Die Erstellung von Richtlinien für Kommissionierungen,
13. Die Entscheidung über Rechtsmittel zweiter Instanz,
14. Die Entscheidung über alle im Handbuch nicht geregelten Fälle in erster Instanz,
15. Die Einsetzung von Unterausschüssen bzw. Referenten. -
(1) Welche Ausschüsse vorgesehen werden, welches ihre Aufgaben sind, ob sie permanent tagen oder fallweise
einberufen werden oder ob Referenten eingesetzt werden, ist festzulegen.
(2) Insbesondere sind aber vorzusehen:
a) Melde- und Beglaubigungsausschuss bzw. -Referent:
Dieser nimmt die An- und Abmeldungen der Spieler entgegen und führt eine diesbezügliche Kartei. Er prüft die Spielberechtigung der Spieler und stellt Spielerpässe aus. Er beglaubigt die Wettspielergebnisse. Er entscheidet über Proteste in erster Instanz. Er verhängt Ordnungsstrafen nach den veröffentlichten Richtlinien. Er genehmigt Wettspielverschiebungen. Er gibt periodisch Tabellen über den Stand der Meisterschaft heraus und veröffentlicht Spielergebnisse. Er hebt Melde- und Passgebühren ein. Er überprüft die Spielerbindungen.
b) Spielplatzausschuss bzw. -Referent:
Dieser hat alle bestehenden und neu angemeldeten Spiellokale auf ihre Eignung zu prüfen und hierüber Befunde auszustellen.
c) Disziplinarausschuss:
Dieser hat ungebührliches Verhalten aus eigener Initiative oder über Anzeige zu ahnden. Der Ausschuss ist nur arbeitsfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Sollte der Ausschuss wegen Befangenheit nicht arbeitsfähig sein, so sind vom Vorstand Ersatzmitglieder namhaft zu machen. Der Ausschuss darf keinen Beschuldigten ohne Stellungnahme verurteilen; es sei denn, dass dieser auf zweimalige nachweisliche Einladung nicht reagiert hat. Der Ausschuss hat das Recht, Verbandsangehörige als Zeugen zu laden und diese, falls sie trotz nachweislicher Einladung nicht erscheinen, bis zu ihrem Erscheinen zu sperren. Die Ladungen müssen 8 Tage vor dem Verhandlungstermin erfolgen. Der Ausschuss hat über seine Sitzungen Protokolle zu führen und die Urteile den Beschuldigten nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Der Ausschuss hat ein Strafregister zu führen. Das Urteil hat eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
d) Ranglistenausschuss bzw. -referent:
Dieser erstellt und veröffentlicht Ranglisten. -
(1) Wettspielformulare werden vom ÖTTV aufgelegt und sind im Original zu verwenden.
(2) Spielerpässe und Anmeldescheine werden vom ÖTTV ausgearbeitet.
Sie sind in dem vom ÖTTV oder dem zuständigen LTTV aufgelegten Original zu verwenden.
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Termine
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Das Sportjahr beginnt am 1. Juli und endet am 30. Juni.
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Für Übertritte gelten folgende Zeiträume:
Abmeldezeit: 21. - 31. Dezember und 1. - 10. Juni
Anmeldezeit: 1. - 10. Jänner und 11. - 20. Juni
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(1) Die Mannschaftsmeisterschaft ist so zu terminisieren,
dass die Spielrunden nicht innerhalb der Übertrittszeiträume liegen.
(2) Die Mannschaftsmeisterschaft soll nicht vor dem 1. September beginnen.
(3) Die Spiele der höchsten Landesklasse sind vor dem zweiten Montag im Mai zu beenden. -
(1) Der ÖTTV und die LTTV haben das Recht, für Tischtennis-Veranstaltungen Terminschutz zu gewähren.
Dabei können sie Mannschaften und Einzelspieler von der Spielverpflichtung befreien.
(2) Die betroffenen Spiele sind nach Anhören der Vereine vom Melde- und Beglaubigungsausschuss
neu zu terminisieren, sofern die Vereine keinen zulässigen Ersatztermin gefunden haben.
(3) Die Bewilligung für einen Auslandsstart oder für ein Spiel gegen Ausländer im Inland enthebt
den ansuchenden Verein nicht von terminlichen Verpflichtungen in der Meisterschaft.
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Mannschaftsbewerbe
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(1) Bei Mannschaftswettbewerben treten Spieler einer Mannschaft gegen jene der anderen Mannschaft in Spielen
auf drei gewonnene Sätze an. Eine Mannschaft besteht aus mindestens zwei und höchstens fünf Spielern.
(2) Folgende Austragungsformen sind vorgesehen:
a) Zweiermannschaften (Corbillon-Cup-System)
A-Team: a und b, B-Team: x und y. 1. Spiel a-x, 2. Spiel b-y, 3. Spiel Doppel (wobei andere Spieler als im Einzel verwendet werden dürfen), 4. Spiel a-y, 5. Spiel b-x. Mögliche Ergebnisse: 3:0, 3:1, 3:2; bei Ausspielen 5:0, 4:1.
b) Dreiermannschaften ohne Doppel (Altes Swaythling-Cup-System)
A-Team: a, b und c, B-Team: x, y und z. 1. Spiel a-x, 2. Spiel b-y, 3. Spiel c-z, 4. Spiel b-x, 5. Spiel a-z, 6. Spiel c-y, 7. Spiel b-z, 8. Spiel c-x, 9. Spiel a-y. Mögliche Ergebnisse: 5:0, 5:1, 5:2, 5:3,5:4; bei Ausspielen 9:0, 8:1, 7:2, 6:3.
c) Dreiermannschaften mit Doppel (Schwedisches System)
Spielerbezeichnung und Reihenfolge der Spiele wie im Punkt b, jedoch wird nach dem dritten Einzelspiel ein Doppel eingefügt (wobei für das Doppel andere Spieler verwendet werden dürfen). Mögliche Ergebnisse: 7:0, 6:0, 6:1, 6:2, 6:3, 6:4, 5:5; bei Ausspielen 10:0, 9:1, 8:2, 7:3.
d) Dreiermannschaften mit Doppel und reduzierter Spielzahl (Altes Europaliga-System)
A-Team: a, b und c, B-Team: x, y und z. 1. Spiel a-y, 2. Spiel b-x, 3. Spiel c-z, 4. Spiel Doppel, 5. Spiel a-x, 6. Spiel c-y, 7. Spiel b-z. Mögliche Ergebnisse: 4:0, 4:1, 4:2, 4:3; bei Ausspielen 7:0, 6:1, 5:2.
e) Dreiermannschaften ohne Doppel mit reduzierter Spielzahl (Neues Europaliga-System)
A-Team: a, b und c; B-Team: x, y, und z. 1. Spiel a-y, 2. Spiel b-x, 3. Spiel c-z, 4. Spiel a-x, 5. Spiel b-y. Mögliche Ergebnisse: 3:0, 3:1, 3:2, bei Ausspielen 5:0, 4:1.
f) VierermannschaftenA-Team: 1, 2, 3 und 4; B-Team:
A, B, C und D. 1. Spiel: 1-A, 2. Spiel 2-B, 3. Spiel 3-C, 4. Spiel 4-D, 5. Spiel 2-A, 6. Spiel 1-B, 7. Spiel 4-C,
8. Spiel -D, 9. Spiel 4-B, 10. Spiel 2-D, 11. Spiel 3-A, 12. Spiel 1-C, 13. Spiel 3-B, 14. Spiel 2-C, 15. Spiel 4-A,
16. Spiel 1-d. Möglche Ergebnisse: 9:0, 9:1, 9:2, 9:3, 9:4, 9:5, 9:6, 9:7, 8:8;
bei Ausspielen 16:0, 15:1, 14:2, 13:3, 12:4, 11:5, 10:6.
(3) Die in (2) b) bis (2) f) angeführten möglichen Ergebnisse beziehen sich nur auf vollzählig angetretene
Mannschaften.Treten Mannschaften nicht vollzählig an, ändern sich auch die möglichen Ergebnisse
gemäß § 10 Abs. 2 lit.
Treten Mannschaften nicht vollzählig an, ändern sich auch die möglichen Ergebnisse gemäß §10 Abs. 2 lit. b-f.
Treten z.B. bei einem Spiel von Vierermannschaften beide Teams mit nur drei Spielern an, so wird das
fiktive Aufeinandertreffen der beiden vierten Spieler nicht gewertet. Mögliche Ergebnisse: 15:0, 14:1, 13:2 etc.
Mit Erreichen des 8. Siegs ist das Spiel entschieden, so dass bei einem Stand von 8:7, 8:6, 8:5 etc.
dieses Spiel zu beenden ist.
(4) Die LTTV können Abweichungen von dieser Reihenfolge festlegen. Dies kann bei einem Wettspiel auch mit
Zustimmung der beteiligten Mannschaftsführer geschehen. Ebenso können die Landes-Tischtennisverbände
Abweichungen von der Anzahl der erforderlichen Gewinnsätze festlegen.
(5) Sieger eines Mannschaftsspiels ist jene Mannschaft, welche die größere Zahl von Einzel- und Doppelspielen
gewinnt. Gewinnen beide Mannschaften die gleiche Zahl von Spielen, dann wird das Mannschaftsspiel als
unentschieden gewertet.
(6) Die LTTV legen fest, ob das Mannschaftsspiel bei Erreichen des Siegpunktes abgebrochen wird
oder ob mehr bzw. alle Spiele ausgetragen werden.
Wird das Mannschaftsspiel bei Erreichen des Siegpunktes abgebrochen, so ist z.B. bei Dreiermannschaften mit
Doppel ein Spiel beendet, wenn eine Mannschaft den 6. Sieg erreicht. Der LTTV kann jedoch z.B. festlegen,
dass, wenn der Gegner zu diesem Zeitpunkt noch keinen Sieg erreichte (Spielstand: 6:0), ein 7. Spiel auszutragen
ist, um allen Spielern die Möglichkeit zu geben, innerhalb eines Mannschaftsspiels zumindest zwei Spiele
auszutragen. Das Spiel kann daher 6:1 oder 7:0 -
(1) Eine Mannschaft kann zu einem Meisterschaftsspiel nur antreten, wenn zur Pflichtzeit (§24) oder zu einer anderen
vereinbarten Zeit mindestens zwei Spieler spielbereit sind.
Spiele solcher unvollständigen Mannschaften haben volle Gültigkeit.
(2) Mannschaftsführer und somit Repräsentant des Vereins ist der Vereinsobmann bzw. Sektionsleiter oder ein
ausdrücklich oder stillschweigend bevollmächtigtes Vereinsmitglied. Er hat sich vor Vornahme der Auslosung
in dieser Eigenschaft vorzustellen.
(3) Der Repräsentant des Vereins ist an alle Vereinbarungen, die sein Verein vor dem Meisterschaftsspiel
eingegangen ist, gebunden. Während des Spiels ist nur er berechtigt, Vereinbarungen zu treffen.
(4) Nur er hat das Recht, die Aufstellung der Mannschaft bekannt zu geben, zu protestieren, Weisungen an seine
Spieler zu geben und diese allenfalls vom weiteren Spiel auszuschließen. Er kann einzelne Spiele kampflos
abgeben. Er unterfertigt das Wettspielformular.
Gegenteilige Meinungen anderer anwesender Funktionäre seines Vereins sind belanglos.
(5) Die Mannschaftsführer losen zuerst, welche Mannschaft die Bezeichnung "A-Team" und welche Mannschaft
die Bezeichnung "B-Team" erhält. Dann überreichen sie gleichzeitig die Aufstellungen ihrer Mannschaften,
wobei für einen Spieler ein Ersatzspieler (in Klammer gesetzt) nominiert werden kann.
(6) Es ist nicht erforderlich, die Doppelpaarungen schon vor Beginn des Mannschaftsspiels festzulegen; es kann damit
bis zu Beginn des Doppels zugewartet werden. Ist jedoch beabsichtigt, im Doppel zusätzliche Spieler einzusetzen,
so muss dies bereits bei der Aufstellung bekannt gegeben werden.
(7) Ist ein Spieler nicht spielbereit, wenn sein Spiel an die Reihe kommt, dann verliert seine Mannschaft das
betreffende Spiel. Bei Fehlen beider Spieler wird das betreffende Spiel nicht gewertet. Der namhaft gemachte
Ersatzspieler muss in jenem Augenblick antreten, in welchem das betreffende Spiel fällig ist und der erstnominierte
Spieler nicht antritt. Hat ein Ersatzspieler zu spielen begonnen, ist ein Austausch gegen den ursprünglich
nominierten Spieler nicht mehr möglich. Wird anstatt einer Spielermeldung eine Leermeldung abgegeben,
ist eine nachträgliche Teilnahme eines anderen Spielers nicht mehr zulässig.
Die Entscheidung, ob der ursprünglich nominierte Spieler oder sein Ersatzspieler zum Einsatz kommt, muss bereits
beim ersten fälligen Spiel des Ersatzmanns getroffen werden.
Das nachträgliche Ändern oder Ergänzen der ursprünglichen Mannschaftsaufstellung ist unzulässig. Sollte ein
Verstoß bekannt werden, so müsste das Mannschaftsspiel straf verifiziert werden.
Es ist nicht möglich, etwa die ersten Spiele kampflos abzugeben und die Wahl erst vor einem weiteren Spiel
des als Ersatz Nominierten zu treffen. Sollte ein Spiel außerhalb der vorgeschriebenen Reihenfolge begonnen
worden sein, dann ist es auch zu Ende zu spielen; es sei denn, beide Seiten einigen sich über eine Annullierung
der bereits gespielten Punkte. Eine Wertung für das Mannschaftsspiel erfolgt aber nur dann, wenn das Spiel auch
bei ordnungsgemäßer Abwicklung - wenn auch erst später - an der Reihe gewesen wäre.
(8) Bei Wettspielen gemäß §10 Abs. 2 lit. a, b, c, d und e kann keine Mannschaft gezwungen werden, ein
Meisterschaftsspiel auf mehr als einem Tisch auszutragen. Die LTTV sind ermächtigt,
Ausnahmen für ihren Bereich zu verfügen.
(9) Über Verlangen der Heimmannschaft müssen Meisterschaftsspiele gemäß §10 Abs. 2 lit. f auf zwei Tischen
gespielt werden, wenn das betreffende Spiellokal für zwei gleichzeitig überblickbare Spielräume (Boxen)
kommissioniert ist. Die LTTV sind ermächtigt, Ausnahmen für ihren Bereich zu verfügen.
Das Regulativ enthält keine Vorschrift, wann das Verlangen, auf 2 Tischen zu spielen, gestellt werden muss.
Es erscheint daher auch durchaus zulässig, wenn die platz habende Mannschaft erst nach Spielbeginn verlangt,
auf zwei Tischen weiterzuspielen. Ein auf zwei Tischen begonnenes Mannschaftsspiel ist auch auf zwei Tischen
weiterzuführen; es sei denn, es liegt eine andere einvernehmliche Vereinbarung vor. Zum Spielen auf mehr als
zwei Tischen kann keine Mannschaft verhalten werden.
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(1) Die Spieler weisen sich durch den Spielerpass aus.
(2) Geschieht dies nicht, ist das Spiel trotzdem durchzuführen. Das Resultat kann aber nur unter folgenden
Voraussetzungen anerkannt werden:
a) Jene Spieler, die keinen Spielerpass vorweisen, sind dem gegnerischen Mannschaftsführer persönlich bekannt;
b) die Angaben jener Spieler, die keinen Spielerpass vorweisen, werden vom gegnerischen Mannschaftsführer
anerkannt;
c) jene Spieler, die keinen Spielerpass vorweisen, weisen über Verlangen des gegnerischen Mannschaftsführers bis
zum Ende des Mannschaftsspiels ihre Identität nach.
Der Nachweis der Identität kann z.B. durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises erfolgen. Sollten nachträglich Bedenken aufkommen, so steht die Anzeige an den MUBA offen. Um ohne Spielerpass in einem Meisterschaftsspiel spielberechtigt zu sein, muss eine der 3 unter a) bis c) angeführten Voraussetzungen erfüllt werden. Ist dies nicht der Fall, und setzt eine Mannschaft einen Spieler dennoch ein, so ist das Spiel straf zu beglaubigen; und zwar auch dann, wenn der Spieler nach Spielende (oder später) seine Identität in zweifelsfreier Weise nachweisen kann. Können bei einer Mannschaft nicht mindestens zwei Spieler einen Spielerpass vorweisen oder eine andere der genannten Voraussetzungen erfüllen, so ist das Meisterschaftsspiel ebenfalls straf zu beglaubigen. -
(1) Für jedes Einzel- und Doppelspiel ist ein Schiedsrichter zu nominieren.
(2) Jede Mannschaft hat abwechselnd einen Schiedsrichter zu stellen. Einigen sich die Mannschaftsführer nicht über die
Reihenfolge, dann entscheidet das Los, wer den ersten Schiedsrichter stellt.
(3) Einigen sich zwei Vereine einvernehmlich auf einen Oberschiedsrichter, dann ist dies vorher dem LTTV mitzuteilen
bzw. vor Beginn des Spiels am Spielbericht zu vermerken.
(4) Jeder Verein hat das Recht, für ein Meisterschaftsspiel spätestens 8 Tage vorher einen Oberschiedsrichter
anzufordern. Der Verein hat die hierfür festgesetzte Gebühr und die Fahrtspesen zu tragen.
(5) Der vom LTTV nominierte Oberschiedsrichter darf keinem der beteiligten Vereine angehören. Er muss volljährig
und ein geprüfter Schiedsrichter sein. Er kann von den betroffenen Vereinen nicht abgelehnt werden.
(6) Wird ein Schiedsrichter nominiert, gilt Abs. 2 nicht. Der gerade nicht eingesetzte Schiedsrichter eines Teams
übt die Funktion eines Oberschiedsrichters aus; es sei denn, es wurde ein solcher bereits bestellt.
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(1) Ein Meisterschaftsspiel darf nicht unterbrochen werden. Nur ein wegen höherer Gewalt, behördlichem Einschreiten
oder wegen anderer vom LTTV als Unterbrechungsgrund anzuerkennender Umstände abgebrochenes Wettspiel ist
mit den gleichen Spielern und in der gleichen Reihenfolge, wie es begonnen wurde, fortzusetzen.
Erfolgt der Abbruch während eines Einzel- oder Doppelspiels, ist dieses neu zu beginnen. Gibt es nach Wegfall des
Unterbrechungsgrundes keine einvernehmliche Fortsetzung des Spiels, wird der neue Termin nach Anhören beider
Vereine vom LTTV festgesetzt.
(2) Wird ein Wettspiel abgebrochen, ist dem Spielformular ein Bericht über die Geschehnisse anzuschließen.
Bei schuldhaftem Abbruch verliert die Schuldtragende Mannschaft alle noch ausstehenden Spiele kampflos.
Ein Unentschieden ist in einem solchen Fall möglich, wenn z.B. die schuld tragende Mannschaft 8:5 führte.
Ein schuldhafter Spielabbruch liegt z.B. vor, wenn das Spiel wegen Bedrohung oder Beleidigung unterbrochen
wurde,wenn er absichtlich herbeigeführt wurde (z.B. mutwillige Beschädigung des Tisches, zu verantwortende
Stromstörung, fehlende Bälle etc.) oder in den Fällen des §15 Abs. 2. Ob der Abbruch tatsächlich
aus schuldhaftem Verhalten erfolgte, entscheidet in erster Instanz der zuständige Unterausschuss des LTTV. -
(1) Der Repräsentant des Heimvereins hat alle Rechte und Pflichten des Hausherrn.
Er allein kann Zuschauer, die sich ungebührlich benehmen, aus dem Spiellokal weisen. Ungeachtet dessen kann der
Gastverein, wenn infolge der Störungen eine ordnungsgemäße Abwicklung nicht gewährleistet ist, einen Protest
anmerken. Unter "ungebührlich" kann unter anderem verstanden werden: Trunkenheit, Randalieren,
übermäßig lautes Betragen, Schimpfen, Rauchen, Raufhändel, Einmischung in das Spielgeschehen, etc.
Sollte die betreffende Person trotz Ermahnung ihr Benehmen nicht ändern,
kann sie aus dem Spiellokal gewiesen werden.
(2) Weist der Repräsentant des Heimvereins den Oberschiedsrichter, dienst habende Verbandsfunktionäre,
den Repräsentanten des Gastvereins oder Spieler der Gastmannschaft aus dem Spiellokal, gilt im selben Augenblick
das Meisterschaftsspiel als abgebrochen.
(3) Der Heimverein ist verpflichtet, der Gastmannschaft und weiteren fünf Personen freien Eintritt zu gewähren.
Siehe weiter §27!
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(1) Die Gastmannschaft erhält bei einem Meisterschaftsspiel keine Fahrtkostenentschädigung.
(2) Tritt eine Heimmannschaft zu einem Meisterschaftsspiel nicht an, hat der Verein dem angereisten Gegner
auf dessen Verlangen die Fahrtspesen zu ersetzen. Die Kosten sind auf der Grundlage der Entfernung
der beiden Spiellokale zu ermitteln.
Bei Zweiermannschaften sind die Kosten für 3 Personen, bei Dreiermannschaften für 4 Personen und bei
Vierermannschaften für 5 Personen, Bahn 2. Klasse (sonst andere öffentliche Verkehrsmittel), zu ersetzen.
(3) Der LTTV ist berechtigt, eine allgemein gültige, für alle Teilnehmer verbindliche Regelung zu treffen.
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Meisterschaft
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(1) Die Mannschaftsmeisterschaft gliedert sich in Spielrunden, wobei jede Mannschaft
gegen jede andere Mannschaft antritt.
(2) Den Zeitraum für jede Spielrunde und eventuelle Verständigungsfristen bestimmt der LTTV.
Gleichzeitig kann er einen Pflichttag und eine Pflichtzeit festsetzen. Der LTTV kann auch die Vereine verpflichten,
Pflichttage und Pflichtzeiten ihrer Mannschaften bekannt zu geben.
(3) Alle Spiele einer Runde sind - von Ausnahmen gemäß §24 Abs. 3 lit. b abgesehen - innerhalb des vom LTTV
festgesetzten Zeitraums auszutragen.
(4) Der Landesverband hat klarzustellen, ob eine Wartezeit vorgesehen ist. Trifft dies zu, ist deren Dauer festzulegen.
Unter "Wartezeit" ist jener Zeitraum zu verstehen, um den sich eine Mannschaft verspäten kann, ohne dass daran
Folgen geknüpft sind. Die Wartezeit erstreckt demnach die Pflichtzeit (vgl. §24!) bzw. die davon abweichend
vereinbarte Beginnzeit des Wettspiels. Die Wartezeit ist in den LTTV unterschiedlich geregelt, so dass auf
konkrete Bestimmungen nicht eingegangen werden kann. Sollte sich eine Mannschaft über die Wartezeit hinaus
verspäten und hat sie dies zu verantworten, ist gemäß §18 Abs. 5 mit einer Strafbeglaubigung vorzugehen.
Es bleibt den Vereinen unbenommen, dem Gegner die Verspätung nachzusehen und das Spiel auszutragen.
Sollte darüber eine Einigung zustande gekommen sein, kann das Ergebnis später, wenn es etwa nicht den
Erwartungen entspricht, nicht mehr unter Hinweis auf den verspäteten Beginn angefochten werden.
(5) Die Reihenfolge der Spielrunden lautet:
a) Für 3 oder 4 Teams: ( Starten 3 Teams, ist der Partner von 4 spielfrei )
1. Runde: 1-2, 3-4
2. Runde: 3-1, 2-4
3. Runde: 4-1, 2-3.
b) Für 5 oder 6 Teams: ( Starten 5 Teams, ist der Partner von 6 spielfrei )
1. Runde: 1-6, 2-5, 3-4
2. Runde: 6-4, 5-3, 1-2
3. Runde: 2-6, 3-1, 4-5
4. Runde: 6-5, 1-4, 2-3
5. Runde: 3-6, 4-2, 5-1.
c) Für 7 oder 8 Teams: ( Starten 7 Teams, ist der Partner von 8 spielfrei )
1. Runde: 1-8, 2-7, 3-6, 4-5
2. Runde: 8-5, 6-4, 7-3, 1-2
3. Runde: 2-8, 3-1, 4-7, 5-6
4. Runde: 8-6, 7-5, 1-4, 2-3
5. Runde: 3-8, 4-2, 5-1, 6-7
6. Runde: 8-7, 1-6, 2-5, 3-4
7. Runde: 4-8, 5-3, 6-2, 7-1
d) Für 9 oder 10 Teams: ( Starten 9 Teams, ist der Partner von 10 spielfrei )
1. Runde: 1-10, 2-9, 3-8, 4-7, 5-6
2. Runde: 10-6, 7-5, 8-4, 9-3, 1-2
3. Runde: 2-10, 3-1, 4-9, 5-8, 6-7
4. Runde: 10-7, 8-6, 9-5, 1-4, 2-3
5. Runde: 3-10, 4-2, 5-1, 6-9, 7-8
6. Runde: 10-8, 9-7, 1-6, 2-5, 3-4
7. Runde: 4-10, 5-3, 6-2, 7-1, 8-9
8. Runde: 10-9, 1-8, 2-7, 3-6, 4-5
9. Runde: 5-10, 6-4, 7-3, 8-2, 9-1.
e) Für 11 oder 12 Teams: ( Starten 11 Teams, ist der Partner von 12 spielfrei )
1. Runde: 1-12, 2-11, 3-10, 4-9, 5-8, 6-7
2. Runde: 12-7, 8-6, 9-5, 10-4, 11-3, 1-2
3. Runde: 2-12, 3-1, 4-11, 5-10, 6-9, 7-8
4. Runde: 12-8, 9-7, 10-6, 11-5, 1-4, 2-3
5. Runde: 3-12, 4-2, 5-1, 6-11, 7-10, 8-9
6. Runde: 12-9, 10-8, 11-7, 1-6, 2-5, 3-4
7. Runde: 4-12, 5-3, 6-2, 7-1, 8-11, 9-10
8. Runde: 12-10, 11-9, 1-8, 2-7, 3-6, 4-5
9. Runde: 5-12, 6-4, 7-3, 8-2, 9-1, 10-11
10. Runde: 12-11, 1-10, 2-9, 3-8, 4-7, 5-6
11. Runde: 6-12, 7-5, 8-4, 9-3, 10-2, 11-1.
f) Für 13 oder 14 Teams: ( Starten 13 Teams, ist der Partner von 14 spielfrei )
1. Runde: 1-14, 2-13, 3-12, 4-11, 5-10, 6-9, 7-8
2. Runde: 14-8, 9-7, 10-6, 11-5, 12-4, 13-3, 1-2
3. Runde: 2-14, 3-1, 4-13, 5-12, 6-11, 7-10, 8-9
4. Runde: 14-9, 10-8, 11-7, 12-6, 13-5, 1-4, 2-3
5. Runde: 3-14, 4-2, 5-1, 6-13, 7-12, 8-11, 9-10
6. Runde: 14-10, 11-9, 12-8, 13-7, 1-6, 3-4, 2-5
7. Runde: 4-14, 5-3, 6-2, 7-1, 8-13, 9-12, 10-11
8. Runde: 14-11, 12-10, 13-9, 1-8, 2-7, 3-6, 4-5
9. Runde: 5-14, 6-4, 7-3, 8-2, 9-1, 10-13, 11-12
10. Runde: 14-12, 13-11, 1-10, 2-9, 3-8, 4-7, 5-6
11. Runde: 6-14, 7-5, 8-4, 9-3, 10-2, 11-1, 12-13
12. Runde: 14-13, 1-12, 2-11, 3-10, 4-9, 5-8, 6-7
13. Runde: 7-14, 8-6, 9-5, 10-4, 11-3, 12-2, 13-1
g) Für 15 oder 16 Teams: ( Starten 15 Teams, ist der Partner von 16 spielfrei )
1. Runde: 1-16, 2-15, 3-14, 4-13, 5-12, 6-11, 7-10, 8-9
2. Runde: 16-9, 10-8, 11-7, 12-6, 13-5, 14-4, 15-3, 1-2
3. Runde: 2-16, 3-1, 4-15, 5-14, 6-13, 7-12, 8-11, 9-10
4. Runde: 16-10, 11-9, 12-8, 13-7, 14-6, 15-5, 1-4, 2-3
5. Runde: 3-16, 4-2, 5-1, 6-15, 7-14, 8-13, 9-12, 10-11
6. Runde: 16-11, 12-10, 13-9, 14-8, 15-7, 1-6, 2-5, 3-4
7. Runde: 4-16, 5-3, 6-2, 7-1, 8-15, 9-14, 10-13, 11-12
8. Runde: 16-12, 13-11, 14-10, 15-9, 1-8, 2-7, 3-6, 4-5
9. Runde: 5-16, 6-4, 7-3, 8-2, 9-1, 10-15, 11-14, 12-13
10. Runde: 16-13, 14-12, 15-11, 1-10, 2-9, 3-8, 4-7, 5-6
11. Runde: 6-16, 7-5, 8-4, 9-3, 10-2, 11-1, 12-15, 13-14
12. Runde: 16-14, 15-13, 1-12, 2-11, 3-10, 4-9, 5-8, 6-7
13. Runde: 7-16, 8-6, 9-5, 10-4, 11-3, 12-2, 13-1, 14-15
14. Runde: 16-15, 1-14, 2-13, 3-12, 4-11, 5-10, 6-9, 7-8
15. Runde: 8-16, 9-7, 10-6, 11-5, 12-4, 13-3, 14-2, 15-1
(6) Die Zulosung der Nummern des Schemas nimmt der LTTV vor.
Sie kann öffentlich oder verbandsintern erfolgen.
(7) Nennen in einer Klasse oder Gruppe zwei oder mehrere Mannschaften desselben Vereins, hat der LTTV
diesen Mannschaften solche Auslosungsnummern zuzuteilen, dass sie in der ersten Runde (den ersten Runden)
aufeinander treffen.
(8) Werden Wettspiele gekoppelt, so gelten die Auslosungsnummern gemäß Abs. 5 für die gekoppelten Einheiten
von Mannschaften. -
(1) In jedem Mannschaftsspiel kommen zwei Punkte zur Vergabe. Die siegreiche Mannschaft erhält zwei Punkte.
Endet ein Mannschaftsspiel unentschieden, dann erhalten beide Mannschaften je einen Punkt.
Die LTTV sind ermächtigt, für ihren Bereich abweichende Regelungen zu treffen.
(2) Jene Mannschaft, die nach Beendigung des Bewerbes die meisten Punkte erzielt hat, ist Meister der
betreffenden Klasse oder Gruppe. Auch für die Reihung der übrigen Mannschaften ist die erreichte
Gesamtpunktezahl maßgebend.
(3) Weisen zwei oder mehrere Mannschaften die gleiche Punktezahl auf, entscheidet zwischen ihnen
das bessere Spielverhältnis. Dieses wird festgestellt, indem die Summe der gewonnenen durch die Summe der
verlorenen Einzel- und Doppel-Spiele dividiert wird. Der höhere Quotient entscheidet über den besseren Platz
in der Tabelle. Weisen zwei oder mehrere Mannschaften den gleichen Quotienten auf, dann entscheidet
die größere Zahl der gewonnenen Einzel- und Doppelspiele, bei deren Gleichheit das Gesamtsatzverhältnis,
über die Reihung.
Hierbei sind auch allfällige kampflos beglaubigte oder infolge von Vergehen strafverifizierte Spiele zu
berücksichtigen. Ein Nichtantreten steht somit, z.B. gemäß §10 Abs. 2 lit. c mit dem höchstmöglichen Resultat
(0:2 Punkten, 0:6 oder 0:6 Einzelspielen und 0:18 Sätzen bzw. 0:7 Einzelspielen und 0:21 Sätzen) zu Buche.
(4) Bei Strafbeglaubigung eines Spiels aus dem Verschulden beider Mannschaften werden keine Punkte vergeben.
Das Spiel wird in der Tabelle mit 0:0 festgehalten. Beide Vereine werden mit einer Geldstrafe belegt.
Wird ein Wettspiel in beiderseitigem Einvernehmen nicht ausgetragen und - um der hierfür vorgesehenen Strafe
zu entgehen - einvernehmlich ein den Tatsachen nicht entsprechender Spielbericht abgegeben, so ist dies einer
Nichtaustragung aus beiderseitigem Einvernehmen und Verschulden gleichzuhalten. Ein Eintragen von
Spielergebnissen bei nicht antretenden, an sich spielberechtigten Spielern ist wie das Einsetzen eines
unberechtigten Spielers zu behandeln.
(5) Tritt eine Mannschaft zu spät oder überhaupt nicht an, kommt das Spiel aus ihrem Verschulden nicht zustande
oder trifft sie ein sonstiges Verschulden, dann wird im Falle der Strafverifizierung das Spiel mit dem höchsten in
Frage kommenden Resultat dem Gegner gutgeschrieben. Der Schuldtragende Verein wird mit einer Geldstrafe
belegt.
Das Risiko des rechtzeitigen Eintreffens der Spieler im Spiellokal tragen die Vereine. Abgesehen von der
allfälligen Möglichkeit, die Wartezeit (§17 Abs. 4) in Anspruch zu nehmen, gibt selbst eine unverschuldete
Verspätung oder Verhinderung keine Handhabe, eine Verschiebung oder Verlegung bzw. ein Nachspielen zu
erzwingen.
Die Bereitstellung des Spiellokals liegt in allen Fällen im Verantwortungsbereich des Heimvereins.
Ausgenommen davon sind nur Fälle Höherer Gewalt. Unter "Höherer Gewalt ist ein von außen kommendes
Ereignis, das unabwendbar und außergewöhnlich ist und gegen das vernünftigerweise Vorkehrungen nicht
zumutbar sind, zu verstehen.
Allein die sportliche Fairness gebietet aber, dass die Vereine und Mannschaftsführer Entgegenkommen und
Verständnis zeigen. In ergänzenden Bestimmungen zum Handbuch sehen überdies einige LTTV - vor allem
bei weiten Anreisen - Ausnahmeregelungen, so z.B. bei Verkehrsstörungen, Schneeverwehungen und dgl., vor.
Die Generalklausel des §3 Abs. 2 lit. b/14 gibt darüber hinaus dem LTTV die Möglichkeit, in besonderen
Ausnahmesituationen - wie Seuchengefahr, behördliche Anordnungen, bedeutsamer Ausfall öffentlicher
Verkehrsmittel und dgl. - Entscheidungen bzw. Vorkehrungen zu treffen.
(6) Tritt ein Spieler unberechtigt, z.B. unter falschem Namen oder mit einem falschen Spielerpass, an, verliert seine
Mannschaft Spiel und Punkte. Der Verein wird mit einer Geldstrafe belegt. Die Einleitung einer
Disziplinaruntersuchung gegen Verein und Spieler ist zu prüfen.
Selbst, wenn der unberechtigte Spieler kein Spiel gewann oder auf den Ausgang des Spiels keinen
entscheidenden Einfluss nahm, muss das gesamte Mannschaftsspiel dem Gegner gutgeschrieben werden.
Ein bloßes herausnehmen der Spiele des unberechtigten Spielers ist nicht denkbar. -
(1) Zur Teilnahme an der Mannschaftsmeisterschaft sind alle Vereine des LTTV mit einer beliebigen Zahl von
Mannschaften berechtigt.
(2) Den LTTV obliegt aber, die Teilnahmeberechtigung an höheren Klassen von der Teilnahme an einem
Nachwuchsbewerb und/oder dem Führen von Zweitmannschaften abhängig zu machen.
(3) Die LTTV bestimmen die Grundsätze für die Einteilung der Mannschaften. In erster Linie ist die Spielstärke
zu berücksichtigen. Bei Bedarf können auch geographische Gesichtspunkte bedacht werden.
(4) Über die Teilnahmeberechtigung von mehreren Mannschaften eines Vereins in der obersten Klasse eines LTTV,
die die Bezeichnung "Liga" zu führen hat, entscheidet der LTTV.
(5) Die Beschlussfassung darüber, ob die in den Bundesligen spielenden Mannschaften zugleich auch in den
Spielklassen des LTTV teilnahmeberechtigt sind, obliegt dem LTTV.
Platzierungen solcher Mannschaften in der Landesliga sind mit Rücksicht auf die zu beachtende Identität der
Mannschaften für das Schicksal der Bundesliga-Mannschaft ohne Bedeutung.
Sofern in der höchsten Landesklasse bereits eine Mannschaft teilnahmeberechtigt ist, kann keine weitere
Mannschaft des selben Vereins in diese Klasse aufsteigen. Im Zusammenhang mit §25 Abs. 8, 9 und 10
bedeutet dies auch, dass selbst dann, wenn die erste Mannschaft eines Vereins aus der höchsten Landesklasse
absteigt, die für den Aufstieg in diese Klasse qualifizierte Mannschaft ihre Chancen nicht wahrnehmen könnte.
Aus den genannten Bestimmungen muss ferner geschlossen werden, dass eine für die höchste Landesklasse
spielberechtigte Mannschaft aus dieser Klasse abzusteigen hätte, wenn eine Mannschaft dieses Vereins
(aus den Bundesligen) in diese Klasse zurückkehrt; es sei denn, die Generalversammlung des LTTV hat die
Teilnahme von mehreren Mannschaften gestattet (gemäß Abs. 4).
Diese Beschränkungen erscheinen nur für die Bewerbe der Allgemeinen Klasse sinnvoll. Beim Nachwuchs,
wo vielfach eine entsprechende Dichte fehlt und die sich dadurch rasch ändernde Spielstärke der Mannschaften
(etwa durch ein Herauswachsen aus dem Jugendalter) einen geordneten Auf- und Abstieg kaum zulässt,
wäre dies Leistung hemmend. Einige Landesverbände verfahren bereits in diesem Sinne.
(6) An den beiden höchsten Herrenklassen eines LTTV dürfen keine Damenteams teilnehmen.
(7) Besteht eine Klasseneinteilung gemäß der Spielstärke, muss jede neu hinzukommende Mannschaft
in die unterste Klasse eingeteilt werden.
(8) Die LTTV können auch eigene Bewerbe für Schutzvereine, Firmenvereine oder außerordentliche Mitglieder
durchführen.
(9) Schließen sich Vereine zu einem neuen Verein zusammen, entscheidet der LTTV gleichzeitig mit der
Kenntnisnahme über die zukünftige Klassenzugehörigkeit der betreffenden Mannschaften, wobei jedoch eine
Höherreihung ausgeschlossen ist.
Die Einteilung wird demnach im Regelfall in eine jener Klassen erfolgen, denen die Mannschaften vor der
Fusionierung angehörten. Eine Höherreihung - etwa in Anbetracht der nunmehrigen Spielstärke - ist nicht möglich.
Auf §25 Abs. 7 wird verwiesen. -
(1) Eine Spielgemeinschaft ist ein vertraglich geregelter, loser Zusammenschluss von zwei Tischtennisvereinen
und/oder -sektionen zum Zweck der gemeinsamen Bildung von Mannschaften, die sich an den
Mannschaftsmeisterschaften beteiligten. Sie ist unter Beachtung nachstehender Punkte zulässig,
wobei ansonsten alle Bestimmungen wie für einen Verein anzuwenden sind.
(2) Der LTTV hat zu entscheiden, ob er Spielgemeinschaften grundsätzlich zulässt und hat diese Entscheidung
dem ÖTTV zur Kenntnis zu bringen.
(3) Eine Spielgemeinschaft kann nur zwischen zwei Vereinen und/oder Sektionen des selben LTTV gebildet werden.
(4) Die Bildung einer Spielgemeinschaft hat durch rechtsverbindliche Vereinbarung mit Wirksamkeit ab Beginn der
folgenden Abmeldezeit, unter Verwendung eines vom LTTV aufgelegten Vordrucks, zu erfolgen.
Die Vereinbarung hält die einem Verein entsprechende Vertretung gegenüber dem LTTV sowie die Abgrenzung
bei einer Auflösung fest.
(5) Spielgemeinschaften haben eine Laufzeit von mindestens 3 Jahren. Eine Auflösung vor dieser Frist aus
schwerwiegenden Gründen ist möhlich; eine neue Spielgemeinschaft darf von den beteiligten Vereinen jedoch
erst nach 3 Jahren eingegangen werden. Eine allfällige Auflösung der Spielgemeinschaft darf nur in
der Sommerübertrittszeit erfolgen. Letzteres gilt nicht, wenn die Auflösung der Spielgemeinschaft
durch Auflösung eines der beiden Partnervereine oder -sektionen erfolgt.
(6) Der LTTV legt allgemeine Durchführungsbestimmungen sowie Richtlinien zur "Spielerbindung, zur
"Spielberechtigung von mehr als 1 Mannschaft eines Vereins in der obersten Spielklasse des LTTV" und zur
"Namensgebung", jeweils in Bezug auf Spielgemeinschaften, fest. Dabei sollen die Namen beider Vereine im
Namen der Spielgemeinschaft aufscheinen. Ebenso bestimmt er die an ihn für die Bildung einer
Spielgemeinschaft zu leistende Verwaltungsabgabe.
(7) Spielgemeinschaften dürfen an überregionalem Bewerben nur mit einer Mannschaft je Klasse teilnehmen.
(8) Bei Bildung der Spielgemeinschaft behalten die Mannschaften der beteiligten Vereine ihre bisherige
Klassenzugehörigkeit. -
Eine Änderung des Austragungsmodus während des laufenden Meisterschaftsjahres ist nicht zulässig.
Selbst eine Generalversammlung kann daher keine solche Änderung vornehmen.
-
(1) Nennt ein Verein zu einem Bewerb der Mannschaftsmeisterschaft (Herren, Damen, Jugend, Schüler usw.)
mehr als eine Mannschaft, dann ist der Wechsel eines Spielers von der einen zur anderen Mannschaft gewissen
Beschränkungen unterworfen.
a) Vor Beginn der Mannschaftsmeisterschaft regelt der LTTV die Einsatzberechtigung der Spieler bei Wechsel
zwischen den Mannschaften eines Vereins. Die Regelung hat folgende Möglichkeiten zu berücksichtigen:1. Wechsel der Spieler eines Vereins in Parallelbewerben der gleichen Spielklasse
2. Wechsel der Spieler eines Vereins, dessen Mannschaften in der selben Klasse (Gruppe) spielen
3. Wechsel der Spieler eines Vereins, dessen Mannschaften in verschiedenen Klassen (Gruppen) spielen;
4. Einsatz der Spieler eines Vereins in der selben Runde in Bewerben verschiedener Altersklassen (§41);
5. Einsatz von Damen in Herrenklassen.Die terminliche Überschneidung von Spielen, bei denen eine Spielerin sowohl in einer Damen- als auch in einer Herrenmannschaft zum Einsatz kommen soll, stellt keinen zwingenden Verlegungsgrund eines der beiden Spiele dar.
b) Dabei ist zu beachten, dass in der ersten Mannschaft eines Vereins alle beim LTTV gemeldeten Spieler
eingesetzt werden können. Ebenso muss die Versetzung eines Spielers von der niedrigeren in eine höhere
Mannschaft ohne Einschränkung möglich sein; es sei denn, die Mannschaften spielen in derselben Klasse oder
der LTTV hat eine anders lautende Regelung getroffen.
(2) Bei Abgabe der Nennung kann ein Verein allfällige Wünsche für die Reihung seiner Spieler beim LTTV einreichen.
(3) Ein Spieler darf in einer Runde nur in einer Mannschaft antreten. Hat ein Spieler in derselben Runde in einer
höheren und einer niedrigeren Mannschaft gespielt, dann wird ohne Rücksicht auf die zeitliche Reihenfolge der
beiden Spiele das Match der niedrigeren Mannschaft straf beglaubigt. Die Landesverbände können für ihre
Spielklassen eine abweichende Regelung treffen, soweit es sich nicht um die erste Mannschaft eines Vereins
handelt.
Die vorstehenden Grundsätze lassen den LTTV einen weiten Spielraum. Mit Rücksicht auf die derzeit in den einzelnen Ländern ziemlich stark voneinander abweichenden Regelungen scheint es entbehrlich, weitere Empfehlungen in das Regulativ aufzunehmen.
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Dauerbewerbe
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NEU !
(1) Die LTTV legen fest, welche Klassen und Gruppen mit Hin- und Rückrunde oder im Play-Off-Modus
ausgetragen werden.
(2) Wenn der LTTV nicht ausdrücklich einen Ply-Off-Modus festlegt, hat jede Mannschaft gegen jede andere
Mannschaft ihrer Klasse oder Gruppe einmal in jedem der beiden Spielhalbjahre nach dem festgelegten Schema
anzutreten.(3) Im ersten Spielhalbjahr ist das erstgenannte Team Heim-Mannschaft. Für das zweite Spielhalbjahr wird keine neue
Auslosung vorgenommen, es wird in der Reihenfolge des ersten Spielhalbjahres bei umgekehrter Heim- und
Auswärtsregelung gespielt.(4) Wenn der LTTV einen Play-Off-Modus für eine Klasse oder Gruppe beschließt, hat jede Mannschaft im ersten
Spielhalbjahr gegen jede andere Mannschaft nach einem festgelegten Schema anzutreten.
Das Heimrecht wird gelost.(5) Im zweiten Spielhalbjahr eines Play-Off-Modus werden die Mannschaften einer Klasse oder Gruppe nach ihrer
Platzierung des ersten Spielhalbjahres in zwei gleichgroße Play-Off-Gruppen eingeteilt, bei ungerader Anzahl
an Mannschaften ist die obere Play-Off-Gruppe größer.
Die Ergebnisse des ersten Spielhalbjahres werden mitgenommen.(6) Innerhalb der oberen und unteren Play-Off-Gruppe hat jede Mannschaft gegen jede andere Mannschaft zweimal
nach einem festgelegten Schema anzutreten. Die Rückrunde wird bei umgakehrter Heim- und Auswärtsregelung
gespielt. Die Aufsteiger werden aus den Erstplatzierten der oberen Play-Off-Gruppe ermittelt, die Absteiger aus
den Letztplatzierten der unteren Play-Off-Gruppe. -
(1) Die LTTV bestimmen den Zeitraum für die Spielrunden. Sie haben auch Pflichttag und Pflichtzeit festzulegen,
sofern dies nicht den Vereinen über-lassen bleibt.
(2) Der LTTV ist verpflichtet, Dauer der Spielrunden, Pflichttag und Pflichtzeit vor Beginn der Mannschaft -
Meisterschaft schriftlich allen teilnehmenden Vereinen bekanntzugeben.
Erfolgt vom Heimverein innerhalb der hierfür vom LTTV festgesetzten Frist keine weitere Verständigung,
muss der Gastverein am Pflichttag zur Pflichtzeit antreten.
Diese Möglichkeit der einseitigen Spielverlegung ist demnach nur in jenen LTTV möglich, die dies - und
die hierfür erforderliche Frist - ausdrücklich festlegen.
(3) Unter folgenden Umständen kann außerhalb des Pflichttages gespielt werden:
a) Innerhalb des Zeitraums der ausgelosten Meisterschaftsrunde:
Beide Vereine einigen sich nachweislich einvernehmlich. Die Verlegung bedarf keiner Zustimmung durch den
LTTV. Ob er zu verständigen ist, bestimmt der LTTV.
b) Außerhalb des Zeitraums der ausgelosten Meisterschaftsrunde:
Vorbehaltlich der Zustimmung (zur diesbezüglichen Vereinbarung der Vereine) oder über Anordnung des LTTV.
Dazu kommen auch noch jene Verlegungen, die sich durch die Heranziehung von Spielern für Veranstaltungen
des Verbandes (Länderspiele, Ranglistenturniere, Kadertraining und dgl.) ergeben. Die LTTV haben hierfür
vielfach Ergänzungen zum Regulativ erlassen. Die Abstellung eines Spielers entbindet den betroffenen Verein
jedoch nicht von der Verpflichtung, den jeweiligen Gegner zu verständigen und einen Ersatztermin zu
vereinbaren. Sollte eine einvernehmliche Lösung nicht gefunden werden, wäre gemäß §9 Abs. 2 - der Termin
durch den MUBA fest zu setzen.
Bei der neu terminisierten Austragung sind nur jene Spieler startberechtigt, die auch zum ursprünglichen
Spieltermin spielberechtigt waren. -
(1) Grundsätzlich muss ein Klassenwechsel der spielschwächsten Mannschaft (oder der spielschwächsten
Mannschaften) der oberen Klasse mit der spielstärksten Mannschaft (oder den spielstärksten Mannschaften)
der unteren Klasse stattfinden. Die LTTV legen die näheren Bestimmungen über Auf- und Abstieg fest.
(2) Werden während eines Meisterschaftsbewerbes eine oder mehrere Mannschaften aus dem Bewerb gestrichen
oder scheiden sie freiwillig aus, bzw. erhöht oder vermindert sich die Anzahl der Mannschaften des Bewerbes
durch Aufstieg in höhere Klassen oder Abstieg aus höheren Klassen, dann steigen so viele Mannschaften
auf (ab), dass unter Berücksichtigung der sonstigen Bestimmungen (mindestens) die vorgesehene
Teilnehmerzahl erreicht wird. Dies setzt sich sinngemäß auf die weiteren Klassen fort.
In der Ausschreibung ist zu regeln, wie mit Mannschaften verfahren wird, die bereits während der Meisterschaft
auf die Klassenzugehörigkeit für die nächste Saiaon verzichten, den Bewerb aber zu Ende spielen.
(3) Werden mehr Mannschaften als abzusteigen hätten, aus dem Bewerb gestrichen oder scheiden sie aus,
dann unterbleibt der Abstieg, und die Klasse wird durch die Nächstplatzierten der unteren Klasse auf die
vorgesehene Teilnehmerzahl gebracht.
(4) Gibt es in einzelnen Klassen mehrere (gleichwertige) Gruppen, dann ist wie folgt vorzugehen:
Verringert sich die Zahl der Mannschaften um 1, dann steigt in dieser Gruppe um eine Mannschaft weniger ab.
Verringert sich die Zahl der Mannschaften (in einer Gruppe) um 2, dann steigt - bei zwei Gruppen-
je eine Mannschaft weniger ab.
(5) Gibt es mehr als zwei (gleichrangige) Gruppen, dann sind Qualifikationsspiele zwischen den gleichrangigen
Absteigern (innerhalb von drei Wochen nach Abschluss der Bewerbe) durchzuführen. Letzteres gilt auch,
wenn zwischen mehreren gleichrangigen Aufstiegsberechtigten zu entscheiden ist.
Den LTTV bleibt es überlassen, festzulegen, ob ein Qualifikationsspiel auf neutralem Boden
oder Hin- und Rückspiele durchzuführen sind.
(6) Hat die Generalversammlung des LTTV nicht mit qualifizierter Mehrheit eine andere Entscheidung getroffen,
so darf ohne Zustimmung des Vereins keine Mannschaft in eine höhere Klasse versetzt werden. An ihre Stelle
tritt die nächstplatzierte, den Aufstieg anstrebende Mannschaft. Diese hat gegen den allfälligen bestplatzierten
Absteiger auf eigenem Boden ein Qualifikationsspiel auszutragen. Über die Spielberechtigung der Spieler(innen)
die dabei verwendet werden können, entscheidet der LTTV. Gibt es in einzelnen Klassen mehrere
(gleichrangige) Gruppen, dann sind die Gruppen mit der gleichen Bezeichnung einander zuzuordnen,
es sei denn, der LTTV hat eine anders lautende Regelung getroffen.
Verzichtet z.B. der Sieger der "2. Klasse B" auf den Aufstieg, dann sind die Nächstplatzierten in dieser Gruppe
berechtigt, das Qualifikationsspiel gegen den bestplatzierten Absteiger der "1. Klasse B" auszutragen.
(7) Jeder Verein kann, spätestens bei der Abgabe der Nennung, beim Vorstand des LTTV um Versetzung von
Mannschaften in eine niedrigere Klasse ansuchen.
Hat sich eine Mannschaft für den Aufstieg qualifiziert (oder würde sie durch sonstige Umstände - wie die
Auffüllung der oberen Klassen - in die höhere Klasse aufsteigen), so kann der Verein auf ein Belassen in der
bisherigen Klasse bestehen. In diesem Fall erhält die nächstplatzierte Mannschaft (und wenn auch diese
verzichtet, die nächste) das Recht, gegen den bestplatzierten Absteiger ein Qualifikationsspiel um den Aufstieg
auszutragen.
Da meist erst zu Beginn des neuen Meisterschaftsjahres bekannt sein wird, welche Mannschaften ausscheiden
bzw. welche Aufsteiger auf einen Klassenwechsel verzichten, können allenfalls auch erst neu zum Verein
gestoßene Spieler für das Qualifikationsspiel spielberechtigt sein. Die Vereine haben aber auch die Möglichkeit,
die Versetzung der betreffenden Mannschaft in eine niedrigere Klasse zu beantragen. Die Entscheidung liegt
beim LTTV. Eine ähnliche Wirkung hat die verspätete Abgabe der Nennung; hier liegt die Versetzung in die
niedrigere Klasse ebenfalls im Ermessen des Vorstandes.
Siehe hierzu Abs. 10!
(8) Mit Ausnahme der zweiten Mannschaften von Super- oder Bundesligavereinen, bzw. dritten Mannschaften,
falls die ersten beiden Mannschaften in der Super- oder Bundesliga vertreten sind, können weitere Mannschaften
des selben Vereins nicht in die oberste Spielklasse eines LTTV aufsteigen; es sei denn, der LTTV hat
gemäß §19 Abs. 4 und 5 eine abweichende Regelung getroffen.
(9) Das Recht zum Aufstieg geht auf die nächstplatzierte Mannschaft, sofern diese nicht ebenfalls
ausgeschlossen ist, über.
(10) Dies gilt auch dann, wenn die erste Mannschaft desselben Vereins aus der höheren Spielklasse absteigt oder
ausgeschieden ist.
(11) Versäumt ein Verein die Nennfrist, dann kann mit den betreffenden Mannschaften dieses Vereins so verfahren
werden, als ob sie abgestiegen wären.
(12) Entscheidungsspiele um den Meistertitel oder gegen den Abstieg verstoßen gegen das Prinzip eines
Dauerbewerbes. Sie dürfen nur bei besonderer Sachlage, z.B. bei Damenbewerben oder im Nachwuchsbereich,
vorgesehen werden. Im Besonderen soll der LTTV den Auf- und Abstieg nach Möglichkeit derart regeln,
dass Qualifikationsspiele zwischen gleichrangigen Aufsteigern unnötig sind.
(13) Nur wenn an der Tabellenspitze oder am Tabellenende zwei oder mehr Mannschaften die gleiche Punktezahl,
den gleichen Quotienten, die gleiche Zahl von Siegen und das gleiche Gesamtsatzverhältnis aufweisen, dann
entscheidet über den Meistertitel oder den Abstieg ein Entscheidungsspiel (oder - bei mehr als zwei
Mannschaften - Entscheidungsspiele) auf einem neutralen Platz. Endet dieses Entscheidungsspiel - bei zwei
Mannschaften - unentschieden, so entscheidet der höhere Quotient der Sätze bzw. bei dessen Gleichheit der
höhere Quotient der Bälle.
Bei mehr als zwei Mannschaften entscheidet zunächst das bessere Spielverhältnis. Die weitere Rangordnung wird
gemäß §18 Abs. 3, errechnet. -
(1) Tritt eine Mannschaft in einem Spielhalbjahr dreimal nicht an oder scheidet sie freiwillig aus, dann verliert sie die
weitere Teilnahmeberechtigung. Erfolgt das Ausscheiden im ersten Spielhalbjahr, dann werden alle bisher
erzielten Ergebnisse gestrichen. Erfolgt die Streichung im zweiten Spielhalbjahr, dann werden alle im zweiten
Spielhalbjahr bereits erzielten Ergebnisse gestrichen und diese Spiele den Gegnern gutgeschrieben;
die Mannschaft bleibt in der Tabelle; sie kann aber - ungeachtet des Tabellenstandes - am Ende des Spieljahres
in die nächst niedrigere Klasse versetzt werden.
Zu unterscheiden ist demnach, ob die Mannschaft im ersten oder zweiten Spielhalbjahr die Teilnahmeberechtigung
verlor. Bei einem Ausscheiden im ersten Spielhalbjahr werden alle Resultate annulliert und die Mannschaft
aus der Tabelle herausgenommen. Das hat zur Folge, dass sie im nächsten Spieljahr in der untersten Klasse
beginnen müsste.
(2) Die LTTV sind ermächtigt, hinsichtlich der Zahl der zum Ausscheiden führenden Spiele für ihren Bereich
abweichende Regelungen vorzusehen.
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Der Heimverein ist zum ordnungsgemäßen Ausfertigen und rechtzeitigen Einsenden des Wettspielberichts verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn das Wettspiel nicht stattgefunden hat. Bei wiederholter nicht zeitgerechter Einsendung von Wettspielberichten kann nach erfolgter Verwarnung eine Strafbeglaubigung erfolgen.
Wurde ein Wettspiel nicht ausgetragen, so hat der Verein, der bei dem betreffenden Spiel Platzwahl gehabt hätte, ein Spielformular mit einem entsprechen den Vermerk dem LTTV rechtzeitig einzusenden. Die Eintragung der Namen derjenigen Spieler, die bei diesem Spiel antreten hätten sollen, ist nicht erforderlich.
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Veröffentlichungen, Proteste, Rechtsmittel, Disziplinarbestimmungen
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(1) Die LTTV sollen wichtige Informationen veröffentlichen; im besonderen Wettspielergebnisse, Tabellen,
Ranglisten, Strafen, Protesterledigungen und Termine.
Meist wird dies in Form von Rundschreiben und dgl. erfolgen.
(2) Veröffentlichungen haben bindende Wirkung. Die Landesverbände können abweichende Regelungen vorsehen. -
Der LTTV hat vor Beginn der Meisterschaftsbewerbe die Geldstrafsätze festzulegen und zu veröffentlichen.
-
(1) Die Vereine tragen für Handlungen oder Unterlassungen ihrer Funktionäre oder Spieler in sportlicher,
disziplinärer oder finanzieller Hinsicht die Verantwortung.
(2) Der Repräsentant des Vereins ist für die einwandfreie sportliche Haltung seiner Spieler verantwortlich
und wird gegebenenfalls zur Verantwortung gezogen; auch dann, wenn er nicht unmittelbar beteiligt ist.
(3) Die Spieler haben sich vor dem Spiel zu begrüßen und danken nach dem Spiel dem Gegner und
dem Schiedsrichter.
(4) Wahrheitswidrige Angaben werden geahndet.
(5) Dem LTTV bleibt es vorbehalten, bei strafrechtlichen Vergehen oder Verbrechen sowie disziplinären
Verfehlungen eines Spielers oder Funktionärs entsprechende Schritte zu setzen.
Hier wird von einer Entscheidung des LTTV gesprochen, obwohl vorerst der zuständige Unterausschuss
(Disziplinarausschuss) in erster Instanz und der Vorstand des LTTV in zweiter Instanz zu entscheiden hat (§4). -
(1) Verhängt ein Verein gemäß seiner Satzung eine Disziplinarstrafe über eines seiner Mitglieder, so hat dies,
um im Verband wirksam zu sein, mittels eingeschriebener Briefe an den Betroffenen und den Verband
unter Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung zu erfolgen.
(2) Gegen Disziplinarstrafen kann innerhalb von 14 Tagen nach Veröffentlichung bzw. nach Zustellung
der schriftlichen Ausfertigung der Vereinsentscheidung Einspruch beim LTTV unter Beifügung
der Rechtsmittelgebühr mittels eingeschriebenen Briefes erhoben werden, über den der Disziplinarausschuss
des LTTV innerhalb von vier Wochen nach Zustellung zu entscheiden hat. Der Betroffene und
ein Bevollmächtigter des Vereins sind vor der Entscheidung anzuhören.
-
(1) Anzeigen und Proteste können - sofern für sie nicht eine besondere Frist gilt - jederzeit eingebracht werden.
Allfällige Mängel gelten, wenn sie später als 8 Tage nach Beendigung des letzten Meisterschaftsspiels bzw.
nach eventuellen Entscheidungsspielen hervorkommen, als verjährt.
Berichtigungen von Druckfehlern durch Verbandsinstanzen (etwa bei der Veröffentlichung von Tabellen)
sind jederzeit möglich.
(2) Erblickt eine Mannschaft im Verhalten der anderen Mannschaft eine Regelwidrigkeit, oder entsprechen
die Spielverhältnisse nicht den Bestimmungen, dann muss der Repräsentant der bemängelnden Mannschaft
den Protestgrund unter Angabe des Eintritts, der Zeit und des Spielstandes vermerken. Das Spiel muss aber
trotzdem bis zur Entscheidung durchgeführt werden.
(3) Eine schriftliche Erläuterung zu dem Protestvermerk sowie die Protestgebühr oder deren Zahlungsbestätigung
muss binnen acht Tagen (Poststempel) dem LTTV zugehen, sonst gilt der Protest als nicht eingebracht.
Der Protest muss sofort bei Eintreten des Protestgrundes auf dem Spielformular vermerkt werden.
Ein Protest nach Abschluss des Spiels ist nur in den Fällen des §18 Abs. 6 (unberechtigte Spieler) möglich.
Die schriftliche Erläuterung des Protestes sowie die Zahlung der Protestgebühr innerhalb von 8 Tagen
ist unbedingt erforderlich. Ein Protestgrund liegt z.B. vor, wenn das Spiellokal nicht mit dem
Kommissionierungsbescheid übereinstimmt, wenn die Ausrüstung (Schläger) eines Spielers nicht
den Bestimmungen entspricht oder wenn Schiedsrichter regelwidrig entscheiden. Es empfiehlt sich,
für die dem Protest zu Grunde liegenden Geschehnisse Nachweise bzw. Zeugenaussagen sicherzustellen.
Bei Vorfällen, die über das Ausmaß einer "Regelwidrigkeit hinausgehen, wie etwa ungebührliches Benehmen
der Spieler oder Funktionäre, kommt §14 zur Anwendung.
-
(1) Entscheidungen sind, sofern nichts anderes bestimmt ist, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung
zu versehen. Fehlt die Rechtsmittelbelehrung oder ist diese unrichtig, dann hat dies nicht die Unwirksamkeit
der Entscheidung zur Folge. Der Betroffene hat aber dann das Recht, ein Rechtsmittel auch nach Ablauf
der Rechtsmittelfrist oder an der richtigen Stelle einzubringen. Die Rechtsmittelfrist beginnt erst zu laufen,
wenn dem Betroffenen die Situation bewusst gemacht worden ist.
(2) Gegen Entscheidungen der Unterausschüsse (bzw. der ermächtigten Vertreter) kann innerhalb von 14 Tagen
nach Zustellung bzw. ordnungsgemäßer Verlautbarung ein Rechtsmittel an den Vorstand des LTTV erhoben
werden.
(3) Gegen Entscheidungen des Vorstandes des LTTV kann binnen einer Frist von 14 Tagen nach Zustellung
bzw. ordnungsgemäßer Verlautbarung ein Rechtsmittel an das Berufungsgericht des ÖTTV im Wege
des LTTV erhoben werden.
(4) Die Verbandsinstanzen haben jeweils innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung des Rechtsmittels
zu entscheiden, widrigenfalls die Entscheidungspflicht über Verlangen eines der Streitteile
auf die nächste Instanz übergeht.
(5) Allfällige Rechtsmittelgebühren sind bis spätestens zum Ablauf der Rechtsmittelfrist auf das Konto
des LTTV einzuzahlen, sonst gilt ein Rechtsmittel als nicht eingebracht. Rechtsmittel haben keine
aufschiebende Wirkung, es sei denn, dies wird ausdrücklich (im Regulativ oder in der Entscheidung)
festgehalten. Die Rechtsmittelgebühr ist im Falle des Obsiegens ganz oder teilweise zu erstatten.
Die Höhe der Rechtsmittelgebühr beträgt in der 1. Instanz € 45.-, in der 2. Instanz € 90.-
und in der 3. Instanz € 180.-.
Die Beilage eines Schecks oder von Bargeld bei der Einbringung des Rechtsmittels ist statthaft.
(6) Die Verfahrensspesen müssen angemessen sein. Sie können bei mutwilliger Verfahrensführung
dem Verursacher unabhängig von der Rechtsmittelgebühr angelastet werden.
(7) Eine Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ist über Anregung und nur dann
zulässig, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend
gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis zu einem anderen Resultat
geführt hätten. Nur ein in die seinerzeitige Entscheidung eingebundenes Gremium kann die für eine
Wiederaufnahme maßgeblichen Tatsachen dem Gremium bekannt geben, das die rechtskräftige Entscheidung
getroffen hat. Das letztgenannte Gremium hat die Entscheidung zu treffen, inwieweit und in welcher Instanz das
Verfahren wieder auf zu nehmen ist. Eine solche Wiederaufnahme hat jedoch keinen Einfluss auf bereits
abgeschlossene Meisterschaftsbewerbe.
-
Verbandsfunktionäre haben in Angelegenheiten, die ihre eigenen Vereine oder deren Mitglieder betreffen, kein Stimmrecht.
Sie stimmen auch bei weiteren Beschlüssen über Entscheidungen ihres Gremiums nicht mit.
-
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Ausrüstung, Spiellokale
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(1) Die Mannschaften sollen in einheitlicher Spielkleidung antreten.
(2) Die Spielkleidung besteht aus kurzärmeligem Hemd, Shorts oder Röckchen, Socken und Hallenschuhen.
Die Verwendung von Stirn- bzw. Schweißbändern und Aufwärmkleidung ist zu tolerieren.
Für ÖTTV - Veranstaltungen wird auf die Empfehlungen und verbindlichen Regelungen in den Bestimmungen
für internationale Veranstaltungen (Abschnitt B) hingewiesen. -
(1) Der gesamte Meisterschaftsbetrieb darf nur auf den von der ITTF zugelassenen Tisch - Modellen
sowie mit den von der ITTF genehmigten Tischtennisball - Typen durchgeführt werden.
Von der ITTF zugelassene: Tisch - Modelle Tischtennisball - Typen
(2) Die LTTV sind ermächtigt, in ihrem Bereich die Weiterverwendung von nicht mehr zugelassenen
Tischmodellen auf bestimmte Zeit zu gestatten. Modelle und Typen, die am Beginn eines Sportjahres genehmigt
sind, dürfen auf jeden Fall bis zum Ende dieses Sportjahres verwendet werden.
(3) Der Heimverein hat so viele Bälle aufzulegen, dass das Spiel ordnungsgemäß abgewickelt werden kann.
Tut er dies nicht, so gilt das Spiel als schuldhaft abgebrochen.
(4) Ein Wechsel der Balltype (während des Mannschaftsspiels) ist nicht zulässig.
Bei der Anzahl der bereitgestellten Bälle muss darauf geachtet werden, dass normalerweise während
eines Spiels einige Bälle beschädigt werden und auch unter neuen Bällen gelegentlich einige mangelhaft sind.
Auch die Temperatur im Spielraum ist zu beachten, weil bei niederen Werten Bälle erfahrungsgemäß leichter
beschädigt werden. Werden hingegen die Bälle seitens der Gastmannschaft absichtlich beschädigt,
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