Abschnitt G

  • Anti Doping Bestimmungen der BSO

    • Anti-Dopingbestimmungen der Österreichischen

      Bundes-Sportorganisation (BSO)

       

      Da alle Internationalen Fachverbände den World Anti-Doping Code unter­schrieben haben, sind auch alle angeschlossenen Nationalen Fachverbände zur Ein­haltung der Bestimmungen und Regelungen des World Anti-Doping Codes verpflichtet.

      Die bisher geltenden Anti-Dopingbestimmungen der Österreichischen Bundes-Sport­organisation haben daher ab 1. Jänner 2006 Ihre Gültigkeit verloren und werden durch die entsprechenden Bestimmungen und Regelungen des World Anti-Doping Codes ersetzt (im Internet unter www.oeadc.or.at ). Dies bedeutet:

      1.

      Die Mitglieder der BSO verpflichten sich, die Bestimmungen und Regelungen des World Anti-Doping Codes in ihre Statuten und/oder Wettkampfbestimmungen auf­zunehmen.

      2.

      Zur Erlassung von Richtlinien, Erledigungen von Einsprüchen, für Beschwerden und Änderungswünsche und zur Koordination der Meinungen zwischen BSO, Bund, Län­dern und ÖOC, sowie zur Regelung spezieller Fragen ist das "Österreichische Anti-Doping-Comité" (ÖADC) zuständig. Dem Vorstand des ÖADC gehören je zwei stimm­berechtigte Vertreter der BSO, des BKA und der Bundesländer, sowie ein stimmbe­rechtigter Vertreter des ÖOC an.

      3.

      Jeder Sportverband Österreichs nimmt zur Kenntnis, dass sich das BKA vorbehält, bei Verweigerung oder Verhinderung von Dopingkontrollen oder der Nichteinhal­tung der Bestimmungen und Regelungen des World Anti-Doping Codes Förderun­gen einzu­stellen.

      4.

      Gegen Verbände, die Dopingkontrollen verhindern bzw. behindern, sind Sanktionen bei solchen Sportveranstaltungen zu ergreifen, die im offiziellen Sportterminkalen­der des jeweiligen Verbandes aufscheinen. Diese bestehen in einer angemessenen Kürzung des für den Verband vorgesehenen TOTO-Zwölftels, mindestens jedoch Euro 1.816,82. Bei fahrlässiger Missachtung der Bestimmungen beträgt die Min­deststrafe 2,5%, bei vorsätzlicher Missachtung mindestens 10% des TOTO-Zwölf­tels. Die Strafe ist aufgrund des Vorschlages des ÖADC vom Bundes-Sportfachrat auszusprechen.

      5.

      Für die Durchführung und Organisation der Dopingkontrollen erlässt das ÖADC eigene Bestimmungen: "Organisation und Durchführung von Dopingkontrollunter­suchungen in Österreich".

      6.

      Kostenübernahme:

       

      a)

       

      Bei einer positiven Dopingkontrolle hat der betreffende Österreichische Fach­ver­band die gesamten Kosten der Kontrolle zu tragen.

      b)

       

      Die Kosten für eine vom Sportler angeforderte Analyse der B-Probe gehen zu Lasten des Sportlers, sofern diese Probe positiv ist.

      c)

       

      Für die Dopingkontrollen, die durch die internationalen Verbände vorgeschrie­ben werden, erfolgt die Bezahlung lt. Reglement des Internationalen Verbandes bzw. durch den Österreichischen Verband bzw. Veranstalter.