Werbung auf SpielkleidungzurückBestimmungen zu Werbung auf Spielkleidung gelten verpflichtend für ÖTTV Veranstaltungen: 3.2.5.10 Werbung auf Spielkleidung ist beschränkt auf:
3.2.5.13 Spielkleidung und Rückennummern dürfen keine Werbung für Tabakwaren, alkoholische Getränke und gesundheitsschädliche Drogen aufweisen. Anmerkung: Für ÖTTV-Veranstaltungen nicht limitiert ist die Werbung auf Shorts oder Röckchen.
15.12.2009 14:49 |